Steueränderungen für PV-Anlagen ab 2023

Branchenneuigkeiten – 02. Januar 2023 | Sarah Hommel de Mendonça

Was ändert sich mit dem diesjährigen Jahressteuergesetz für Photovoltaik-Anlagenbetreiber und welche Auswirkungen haben diese Änderungen auf PV-Installationsbetriebe? Der Bundesverband Solarwirtschaft BSW-Solar und Intersolar Europe haben zu diesem Thema jüngst in einem Webinar informiert.

Welche Steuerbefreiungen gibt es bald für Anlagenbetreiber?

Lohnsteuerhilfevereine dürfen Einkommensteuererklärung erstellen

Eine wichtige Veränderung betrifft zukünftig die Mitwirkung bei der Steuererklärung – nun dürfen Lohnsteuerhilfevereine auch bei Betreibern von Photovoltaikanlagen wieder die Einkommensteuererklärung erstellen. Bisher mussten die Betreiber von Solaranlagen, die die Steuererklärung nicht selbstständig verfassten, sich für diesen Fall an einen Steuerberater wenden.

Einkommenssteuerbefreiung für PV

Zum zweiten tritt eine weitreichende Steuerbefreiung in Pflicht: Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und anderen Gebäuden bis 30 kWp und Anlagen auf Mehrfamilienhäusern bis zu einer Größe von 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit sind zukünftig einkommensteuerbefreit. Es gilt eine Obergrenze von 100 kWp pro Steuerperson.

Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer

Neben der Einkommensteuerbefreiung, die auch für bestehende Anlagen anzuwenden ist, wird künftig beim Kauf von Neuanlagen ein neuer Umsatzsteuersatz von null Prozent eingeführt. Dies gilt auch für Speicher und generell für Anlagen bis 30 kWp. Bei größeren Anlagen ist der Nullsteuersatz anzuwenden, wenn es sich um ein Wohngebäude, ein öffentliches Gebäude handelt oder das Gebäude für gemeinnützige Zwecke genutzt wird. Käufer brauchen sich künftig nicht mehr umsatzsteuerpflichtig erklären, um die beim Kauf bezahlte Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen. Damit entfallen auch Umsatzsteuerzahlungen für privaten Eigenverbrauch. Das gilt für alle Anlagen.

Unterschied zwischen Alt- und Neuanlagen

Zu unterscheiden ist zwischen Einkommenssteuer- und Umsatzsteuerbefreiung und ihrer Anwendung auf Alt- und Neuanlagen: Die Einkommensteuerbefreiung wird obligatorisch auf alle Alt- und Neuanlagen bis zu den genannten Größengrenzen angewendet. Bei der Umsatzsteuer ändert sich für Altanlagen durch die Neuregelung nichts. Sofern der Betreiber umsatzsteuerpflichtig ist, unterliegen Einnahmen und Privatentnahmen weiterhin der Umsatzsteuer.

Was ändert sich dadurch für Solarteure?

Fachbetriebe müssen bei der Auftragsabwicklung und Rechnungsstellung jetzt einiges beachten, damit keine Problemfälle entstehen und die Kunden die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestmöglich nutzen können. Für Solarteure beinhaltet der Nullsteuersatz ein Risiko — vor allem in der Übergangszeit muss die korrekte Abrechnung der Produkte und Dienstleistungen bei Installation einer PV-Anlage mit Sorgfalt bewerkstelligt werden.

Anlagenübergabe und Rechnungsstellung

Es ist zu erwarten, dass die Solarteure die Übergabe von Anlagen, wenn möglich in das Steuerjahr 2023 schieben, um ihren Kunden den Nullsteuersatz zu gewähren. Durch diese Lieferverschiebung kann es zu einer sinkenden Eigenkapitalquote in 2022 und zu Steuerprogression im Wirtschaftsjahr 2023 kommen. Auch von sogenannten „Gefälligkeitsrechnungen“, wo die Rechnung im neuen Jahr gestellt wird, obwohl die Anlage bereits 2022 übernommen wurde, rät der auf Photovoltaik spezialisierte Steuerberater Stefan Mücke, Referent des Webinars, ab.

Ausschlaggebend für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist dabei der Lieferzeitpunkt einer Anlage bzw. die Fertigstellung der Anlage mit der Inbetriebnahme und Abnahme durch den Kunden. Anzahlungen auf den Gesamtauftrag sind unschädlich, die Abrechnung von Teilleistungen noch in 2022 führen aber zu 19 Prozent Umsatzsteuer für diese Teilleistungen.

Unterscheidung Komplettanlage und Komponenten

Fallstricke können ebenso dadurch entstehen, dass der Gesetzgeber den Nullsteuersatz lediglich für Komplettanlagen vorsieht, nicht jedoch für einzelne Produkte und Komponenten. Auf den Solarteur geht damit die Verantwortung der Prüfung über, ob der Nullsteuersatz anzuwenden ist oder nicht.

Um die zahlreichen Praxisfälle und Anwendungsfragen zu klären, wird die Finanzverwaltung im Jahr 2023 noch nähere Ausführungsbestimmungen zur Verfügung stellen.

Eingeloggte Nutzer finden die Aufzeichnung des Webinars hier .

Sie verwenden einen veralteten Browser

Die Website kann in diesem Browser nicht angezeigt werden. Bitte öffnen Sie die Website in einem aktuellen Browser wie Edge, Chrome, Firefox oder Safari.